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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §158;Rechtssatz
Wird nach § 185 ABGB vom Pflegschaftsgericht einem Pflegeelternpaar oder Pflegeelternteil auf dessen Antrag die Obsorge für das Pflegekind ganz oder teilweise übertragen, so bringt die Obsorgeübertragung nach § 185 ABGB das Pflegeverhältnis iSd § 184 ABGB nicht zum Erlöschen, dieses wird durch die übertragene Obsorge lediglich auf eine qualifizierte Stufe (von der Pflege- und Erziehungsbefugnis zum Pflege- und Erziehungsrecht) gehoben und zugleich überlagert. Dem entspricht, dass auch eine spätere (Wieder)Aufhebung der den Pflegeeltern oder einem Pflegeelternteil übertragenen Obsorge nicht (zwingend) das Erlöschen des Pflegekindschaftsverhältnisses bewirkt. Werden dabei sonstige Obsorgerechte iSd § 158 ABGB übertragen, so hat dies auf das Fortbestehen der Pflegeelternschaft keinen Einfluss.Wird nach Paragraph 185, ABGB vom Pflegschaftsgericht einem Pflegeelternpaar oder Pflegeelternteil auf dessen Antrag die Obsorge für das Pflegekind ganz oder teilweise übertragen, so bringt die Obsorgeübertragung nach Paragraph 185, ABGB das Pflegeverhältnis iSd Paragraph 184, ABGB nicht zum Erlöschen, dieses wird durch die übertragene Obsorge lediglich auf eine qualifizierte Stufe (von der Pflege- und Erziehungsbefugnis zum Pflege- und Erziehungsrecht) gehoben und zugleich überlagert. Dem entspricht, dass auch eine spätere (Wieder)Aufhebung der den Pflegeeltern oder einem Pflegeelternteil übertragenen Obsorge nicht (zwingend) das Erlöschen des Pflegekindschaftsverhältnisses bewirkt. Werden dabei sonstige Obsorgerechte iSd Paragraph 158, ABGB übertragen, so hat dies auf das Fortbestehen der Pflegeelternschaft keinen Einfluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220160.L05Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017