TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/14 93/15/0105

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §12 Abs7;
UStG 1972 §22 Abs1;
UStG 1972 §22 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des D in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 27. April 1993, Zl. B 36-3/93, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein strittig, ob eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 11 UStG zulässig ist, wenn ein (Einzel-)Unternehmer wie der Beschwerdeführer, der sowohl einen Gewerbebetrieb als auch einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, für den Gewerbebetrieb angeschaffte Wirtschaftsgüter dann entgegen seinem ursprünglichen, Vorhaben im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Der dies verneinende Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, Zl. 85/15/0215.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß den beiden ersten Sätzen des § 22 Abs. 1 UStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 563/1980 wird bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10 v.H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt.

Führt der Unternehmer neben dem im Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 12 UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

"Vorsteuerabzug

§ 12.

...

(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.

(5) Anstelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer

1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder

2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.

...

(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. Die Bewilligung kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen verbunden werden.

...

(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat und der nicht als Anlagevermögen verwendet oder genutzt wurde, oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist."

Nach der zitierten Vorschrift ist, wenn der Unternehmer - wie im Beschwerdefall - neben den in Abs. 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze ausgeführt, der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 UStG wie ein selbstständig geführtes Unternehmen zu behandeln. Es sind somit Vorsteuern, die ausschließlich den (nach Durchschnittssätzen besteuerten) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, zur Gänze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Vorsteuern, die ausschließlich mit den übrigen Umsätzen zusammenhängen, sind voll abziehbar. Sind Vorsteuern zum Teil den Umsätzen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zum Teil den Umsätzen zuzurechnen, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern sind, wie z.B. Vorsteuern im Zusammenhang mit gemeinsamen Einkäufen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und einen Gewerbebetrieb, so sind die Vorsteuern entsprechend der vorgesehenen Verwendung aufzuteilen. Die selben Grundsätze gelten für Vorsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung oder Nutzung eines unteilbaren Gegenstandes, z.B. eines Kraftfahrzeuges, anfallen (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 22 Anm. 117; zur vergleichbaren deutschen Rechtslage vgl. Plückebaum-Malitzky, UStG10, § 24 Rz 106, 107).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aus folgenden Gründen die Rechtsansicht, daß bei den im Beschwerdefall gegebenen Verhältnissen von einer Änderung der Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, im Sinne des § 12 Abs. 11 UStG gesprochen werden kann:

Nach der Systematik des § 22 UStG ist der auf den Abs. 1 gegründete Steuersatz von 10 v.H. nur Umsätzen zugedacht, die ein nichtbuchführungspflichtiger Unternehmer IM RAHMEN EINES LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES ausführt. Auch die Vorsteuerpauschalierung in gleicher Höhe erstreckt sich nur auf Umsätze in diesem Rahmen.

Daß der Vorsteuerabzug für die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers verwendeten, zuvor im Rahmen des Gewerbebetriebes gekauften Gegenstände nicht gebührt hätte, wenn schon von Anfang an die tatsächliche Verwendung festgestanden hätte, ist nicht strittig und kann auch nach Lage des Falles nicht zweifelhaft sein. Im Hinblick darauf ist aber im Beschwerdefall das strittige Tatbestandsmerkmal, daß sich die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, nachträglich geändert haben, erfüllt, weil ein für den Gewerbebetrieb gekaufter Gegenstand nicht wie ursprünglich vorgesehen in diesem, sondern tatsächlich in dem auch hinsichtlich der Vorsteuern pauschalierten land- und forstirtschaftlichen Betrieb verwendet wurde.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 30. März 1987, Zl. 85/15/0215, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis - ausgehend von dem Sachverhalten, daß Waren aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einen Gewerbebetrieb gelangt waren - im wesentlichen nur zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den innerbetrieblichen Vorgängen um sogenannte "Innenumsätze" handelt, für die eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG in Verbindung mit § 22 Abs. 5 leg. cit. schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil es sich bei diesen innerbetrieblichen Vorgängen nicht um Umsätze eines ANDEREN Unternehmers handelt, für den eine Vorsteuer in Rechnung gestellt werden könnte. Im Gegensatz hiezu geht es im nunmehrigen Beschwerdefall um die Berichtigung von Vorsteuern, die in Rechnungen anderer Unternehmer für Lieferungen im Rahmen des vom Beschwerdeführer unterhaltenen Gewerbebetriebes ausgewiesen worden sind.

Auf Grund des Gesagten läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Da auch die Verfahrensrüge in der Beschwerde nicht näher ausgeführt wurde, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150105.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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