RS Vwgh 2017/3/22 Ra 2016/19/0350

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2017
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. zu diesem Erfordernis näher etwa das E vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche zu diesem Erfordernis näher etwa das E vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190350.L03

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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