RS Vwgh 2017/3/22 Ra 2016/19/0350

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL Art9 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0118 E 15. Dezember 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen.Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie)). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190350.L02

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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