RS Vwgh 2017/3/22 Ra 2016/18/0388

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Veröffentlicht am 22.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn das BVwG einen "westlichen Lebensstil" der Revisionswerberin bloß aufgrund ihres Erscheinens zur mündlichen Verhandlung mit einem Kopftuch und traditioneller Bekleidung verneint, verkennt es, dass allein dieser Umstand nicht gegen eine Lebensweise der Revisionswerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, spricht. Das BVwG hätte sich vielmehr damit auseinandersetzen müssen, wie es der Revisionswerberin erginge, wenn sie in der relevanten Herkunftsregion den im Entscheidungszeitpunkt gelebten Lebensstil führen würde (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118- 0119). Das BVwG hätte somit auf Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Revisionswerberin - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartenden Reaktionen auf die von ihr weiterhin angestrebte Lebensweise in ihrer Heimatregion in Afghanistan prüfen müssen, um das Vorliegen eines Konventionsgrundes beurteilen zu können.Wenn das BVwG einen "westlichen Lebensstil" der Revisionswerberin bloß aufgrund ihres Erscheinens zur mündlichen Verhandlung mit einem Kopftuch und traditioneller Bekleidung verneint, verkennt es, dass allein dieser Umstand nicht gegen eine Lebensweise der Revisionswerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, spricht. Das BVwG hätte sich vielmehr damit auseinandersetzen müssen, wie es der Revisionswerberin erginge, wenn sie in der relevanten Herkunftsregion den im Entscheidungszeitpunkt gelebten Lebensstil führen würde vergleiche VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2014/18/0118- 0119). Das BVwG hätte somit auf Basis konkreter Feststellungen zur aktuellen Lebensweise der Revisionswerberin - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartenden Reaktionen auf die von ihr weiterhin angestrebte Lebensweise in ihrer Heimatregion in Afghanistan prüfen müssen, um das Vorliegen eines Konventionsgrundes beurteilen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180388.L02

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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