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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs1;Rechtssatz
Zog das BVwG die vorgebrachte Tätigkeit des Revisionswerbers für ein Transportunternehmen, das mit den amerikanischen Truppen kooperierte, und seine Arbeit als Dolmetscher für dieselben nicht in Zweifel, wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese (ehemalige) Tätigkeit für die internationalen Streitkräfte dem Revisionswerber ein besonderes Risikoprofil verleiht (vgl. dazu die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 43, wonach aus Berichten hervorgeht, dass regierungsfeindliche Kräfte ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen), das seine Gefährdung bei Rückkehr nach Afghanistan auch in Bezug auf eine drohende Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 MRK geschützten Rechte erhöht (vgl. zur Bedeutung solcher besonderen Gefährdungsmomente - "special distinguishing features" - insbesondere für die Beurteilung der realen Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK jüngst VwGH vom 21. Februar 2016, Ra 2016/18/0137, mit weiteren Nachweisen), erforderlich gewesen.Zog das BVwG die vorgebrachte Tätigkeit des Revisionswerbers für ein Transportunternehmen, das mit den amerikanischen Truppen kooperierte, und seine Arbeit als Dolmetscher für dieselben nicht in Zweifel, wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese (ehemalige) Tätigkeit für die internationalen Streitkräfte dem Revisionswerber ein besonderes Risikoprofil verleiht vergleiche dazu die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, Sitzung 43, wonach aus Berichten hervorgeht, dass regierungsfeindliche Kräfte ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte und der Regierung angreifen), das seine Gefährdung bei Rückkehr nach Afghanistan auch in Bezug auf eine drohende Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 MRK geschützten Rechte erhöht vergleiche zur Bedeutung solcher besonderen Gefährdungsmomente - "special distinguishing features" - insbesondere für die Beurteilung der realen Gefahr einer drohenden Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK jüngst VwGH vom 21. Februar 2016, Ra 2016/18/0137, mit weiteren Nachweisen), erforderlich gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180267.L02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017