RS Vwgh 2017/3/23 Ro 2017/21/0005

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Veröffentlicht am 23.03.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
FrÄG 2015;
FrPolG 2005 §46 Abs2 idF 2015/I/070;
VwRallg;

Rechtssatz

Der mit dem FrÄG 2015 dem § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 angefügte letzte Satz normiert die - nach den ErläutRV (RV582 BlgNR 25. GP 18) schon bisher bestehende - Verpflichtung des Fremden, "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im erforderlichen Umfang mitzuwirken", nunmehr ausdrücklich. Diese Mitwirkungsverpflichtung bezieht sich evidenterweise auf die Regelung im ersten Satz dieser Bestimmung betreffend die Einholung eines für die Abschiebung erforderlichen Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch das BFA. Die mit dem FrÄG 2015 neu geschaffene Möglichkeit, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen, knüpft nun ausdrücklich an diese "gemäß Abs. 2" bestehende Verpflichtung zur Mitwirkung an. Demnach kommt die bescheidmäßige Auferlegung einer Verpflichtung zur Mitwirkung nur in Bezug auf die "zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes" notwendigen Handlungen in Betracht.Der mit dem FrÄG 2015 dem Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 angefügte letzte Satz normiert die - nach den ErläutRV (RV582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18) schon bisher bestehende - Verpflichtung des Fremden, "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im erforderlichen Umfang mitzuwirken", nunmehr ausdrücklich. Diese Mitwirkungsverpflichtung bezieht sich evidenterweise auf die Regelung im ersten Satz dieser Bestimmung betreffend die Einholung eines für die Abschiebung erforderlichen Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch das BFA. Die mit dem FrÄG 2015 neu geschaffene Möglichkeit, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen, knüpft nun ausdrücklich an diese "gemäß Absatz 2, bestehende Verpflichtung zur Mitwirkung an. Demnach kommt die bescheidmäßige Auferlegung einer Verpflichtung zur Mitwirkung nur in Bezug auf die "zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes" notwendigen Handlungen in Betracht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017210005.J01

Im RIS seit

28.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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