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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §3 Z2;Rechtssatz
Die nach § 38 MABG 2012 zu führenden Verwaltungsverfahren betreffen jeweils die Erteilung einer Berechtigung für die Ausübung einer unselbständigen beruflichen Tätigkeit in einem Gesundheitsberuf. Es trifft auch zu, dass die jeweils angestrebte -Die nach Paragraph 38, MABG 2012 zu führenden Verwaltungsverfahren betreffen jeweils die Erteilung einer Berechtigung für die Ausübung einer unselbständigen beruflichen Tätigkeit in einem Gesundheitsberuf. Es trifft auch zu, dass die jeweils angestrebte -
für das ganze Bundesgebiet geltende - Berufsberechtigung weder auf einen bestimmten Dienstgeber noch auf die beabsichtigte Ausübung der Berechtigung an einem bestimmten (Dienst-)Ort abstellt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass sich die "Sache" nicht dennoch jeweils auf den Betrieb einer sonstigen dauernden Tätigkeit iSd. § 3 Z. 2 AVG bezöge, der der Betrieb eines Unternehmens insoweit gleichgestellt ist. Sämtliche der angestrebten Berechtigungen beziehen sich auf eine von der Revisionswerberin beabsichtigte künftige Erwerbstätigkeit (im Rahmen der angestrebten Berechtigungen) bis auf weiteres, die nach ihren Angaben aus ihrer bisherigen Tätigkeit resultieren bzw. daran anknüpfen, somit eine dauernde Tätigkeit (vgl. das E vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0115, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch die Geltendmachung eines behaupteten Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld zwar keinen Bezug zum "Betrieb einer Unternehmung" aufweise, sich aber aus einem Arbeitsverhältnis ableite und im weitesten Sinn noch als Angelegenheit verstanden werden könne, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchwerbers und damit auf seine "dauernde Tätigkeit" bezieht). Es ist somit die örtliche Zuständigkeit im Revisionsfall nach § 3 Z. 2 AVG zu bestimmen. Örtlich zuständig ist das VwG jenes Landes, in dessen Gebiet der Ort der beabsichtigten dauernden Tätigkeit aufgrund der angestrebten Berechtigung liegt. für das ganze Bundesgebiet geltende - Berufsberechtigung weder auf einen bestimmten Dienstgeber noch auf die beabsichtigte Ausübung der Berechtigung an einem bestimmten (Dienst-)Ort abstellt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass sich die "Sache" nicht dennoch jeweils auf den Betrieb einer sonstigen dauernden Tätigkeit iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG bezöge, der der Betrieb eines Unternehmens insoweit gleichgestellt ist. Sämtliche der angestrebten Berechtigungen beziehen sich auf eine von der Revisionswerberin beabsichtigte künftige Erwerbstätigkeit (im Rahmen der angestrebten Berechtigungen) bis auf weiteres, die nach ihren Angaben aus ihrer bisherigen Tätigkeit resultieren bzw. daran anknüpfen, somit eine dauernde Tätigkeit vergleiche das E vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0115, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch die Geltendmachung eines behaupteten Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld zwar keinen Bezug zum "Betrieb einer Unternehmung" aufweise, sich aber aus einem Arbeitsverhältnis ableite und im weitesten Sinn noch als Angelegenheit verstanden werden könne, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis des Anspruchwerbers und damit auf seine "dauernde Tätigkeit" bezieht). Es ist somit die örtliche Zuständigkeit im Revisionsfall nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG zu bestimmen. Örtlich zuständig ist das VwG jenes Landes, in dessen Gebiet der Ort der beabsichtigten dauernden Tätigkeit aufgrund der angestrebten Berechtigung liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017110002.J04Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017