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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3 Z2;Rechtssatz
Das MABG 2012 enthält zwar keine spezielle Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung bzw. Verweigerung der in § 38 MABG 2012 genannten Bewilligungen, ist aber dennoch zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob sich die Zuständigkeit nach § 3 Z. 2 AVG richtet, ob also eine Sache vorliegt, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit bezieht. Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit bezieht, richtet sich nämlich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit (Hinweis Erkenntnisse vom 18. März 1994, 90/12/0113, und vom 26. Februar 2016, Ko 2015/03/0004).Das MABG 2012 enthält zwar keine spezielle Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit für die Erteilung bzw. Verweigerung der in Paragraph 38, MABG 2012 genannten Bewilligungen, ist aber dennoch zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob sich die Zuständigkeit nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG richtet, ob also eine Sache vorliegt, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit bezieht. Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit bezieht, richtet sich nämlich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit (Hinweis Erkenntnisse vom 18. März 1994, 90/12/0113, und vom 26. Februar 2016, Ko 2015/03/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017110002.J03Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017