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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3;Rechtssatz
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bestimmt sich - vorliegendenfalls mangels spezieller Zuständigkeitsbestimmung im MABG 2012 - gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG 2012 nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des § 3 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids.Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes bestimmt sich - vorliegendenfalls mangels spezieller Zuständigkeitsbestimmung im MABG 2012 - gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2012 nach den örtlichen Anknüpfungspunkten des Paragraph 3, AVG im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017110002.J02Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017