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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3;Rechtssatz
Der Ausspruch des VwG Wien, es sei zur Behandlung der Beschwerde örtlich unzuständig, ist im Lichte der hg. Rechtsprechung (vgl. die hg. Entscheidungen vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, und vom 13. September 2016, Ra 2016/22/0054) als Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit zu verstehen, mit der keine abschließende Erledigung der Beschwerde verbunden ist.Der Ausspruch des VwG Wien, es sei zur Behandlung der Beschwerde örtlich unzuständig, ist im Lichte der hg. Rechtsprechung vergleiche die hg. Entscheidungen vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, und vom 13. September 2016, Ra 2016/22/0054) als Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit zu verstehen, mit der keine abschließende Erledigung der Beschwerde verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017110002.J01Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017