RS Vwgh 2017/3/23 Ro 2017/11/0002

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Veröffentlicht am 23.03.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §3;
VwGVG 2014 §31;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Ausspruch des VwG Wien, es sei zur Behandlung der Beschwerde örtlich unzuständig, ist im Lichte der hg. Rechtsprechung (vgl. die hg. Entscheidungen vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, und vom 13. September 2016, Ra 2016/22/0054) als Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit zu verstehen, mit der keine abschließende Erledigung der Beschwerde verbunden ist.Der Ausspruch des VwG Wien, es sei zur Behandlung der Beschwerde örtlich unzuständig, ist im Lichte der hg. Rechtsprechung vergleiche die hg. Entscheidungen vom 24. Juni 2015, Ra 2015/04/0035, und vom 13. September 2016, Ra 2016/22/0054) als Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit zu verstehen, mit der keine abschließende Erledigung der Beschwerde verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017110002.J01

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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