RS Vwgh 2017/3/23 Ro 2016/11/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2017
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L94053 Ärztekammer Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Da dem gerichtlichen Vergleich regelmäßig ein materiellrechtliches Geschäft innewohnt, führt er stets eine materielle Rechtsgestaltung herbei, weil er in § 1380 ABGB als Neuerungsvertrag angesehen wird und damit konstitutiv einen neuen Rechtsgrund schafft. Durch den Vergleich (§ 1380 ABGB) werden Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit eines Rechtes dadurch beseitigt, dass die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll. Es handelt sich um einen Neuerungs- bzw. Feststellungsvertrag; die bisherige Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes soll dabei endgültig beseitigt werden. Auch wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass das verglichene Recht niemals bestanden hat, bleibt es beim Vergleich. Dieser schafft einen eigenen Rechtsgrund und wirkt, soweit die Feststellung von der bisherigen wahren Rechtslage abweicht, konstitutiv. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurteilung, ob § 30 Abs. 1 lit a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ erfüllt ist, der gerichtliche Vergleich betreffend die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension, der nicht im Einklang mit den entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen stehen muss, einem die Invalidität (bzw. bei Selbständigen die Erwerbsunfähigkeit) feststellenden Bescheid im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung nicht gleichgesetzt werden kann.Da dem gerichtlichen Vergleich regelmäßig ein materiellrechtliches Geschäft innewohnt, führt er stets eine materielle Rechtsgestaltung herbei, weil er in Paragraph 1380, ABGB als Neuerungsvertrag angesehen wird und damit konstitutiv einen neuen Rechtsgrund schafft. Durch den Vergleich (Paragraph 1380, ABGB) werden Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit eines Rechtes dadurch beseitigt, dass die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll. Es handelt sich um einen Neuerungs- bzw. Feststellungsvertrag; die bisherige Unsicherheit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes soll dabei endgültig beseitigt werden. Auch wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass das verglichene Recht niemals bestanden hat, bleibt es beim Vergleich. Dieser schafft einen eigenen Rechtsgrund und wirkt, soweit die Feststellung von der bisherigen wahren Rechtslage abweicht, konstitutiv. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Beurteilung, ob Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ erfüllt ist, der gerichtliche Vergleich betreffend die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension, der nicht im Einklang mit den entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen stehen muss, einem die Invalidität (bzw. bei Selbständigen die Erwerbsunfähigkeit) feststellenden Bescheid im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung nicht gleichgesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110016.J05

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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