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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §100;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass § 30 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ an einen "die Invalidität feststellenden Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers" (anstelle der in lit. b vorgesehenen Begutachtung durch einen vom Wohlfahrtsfonds bestellten Sachverständigen) anknüpft, wird deutlich, dass die Satzung im Falle der lit. a davon ausgeht, dass die Frage des Vorliegens der Invalidität (bzw. der Erwerbsunfähigkeit im Falle von Selbständigen; vgl. zu den Begriffen Invalidität, Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit aus der Rechtsprechung des OGH den Beschluss vom 26. März 1996, 10 ObS 47/96, und zu ihren Anforderungen auch den Beschluss vom 10. Mai 2016, 10 ObS 43/16w) bereits von der Behörde (Sozialversicherungsträger) - auf der Basis der von ihr amtswegig eingeholten Sachverständigengutachten - beurteilt und entschieden wurde. Dies gilt jedoch nicht im Falle eines gerichtlichen Vergleiches, da die Sozialrechtssache (§ 65 Abs. 1 Z 1 ASGG iVm § 194 GSVG) dann nämlich durch den gerichtlichen Vergleich beigelegt wurde (§ 75 Abs. 3 ASGG), sodass das Arbeits- und Sozialgericht von seiner Aufgabe, die notwendigen Beweise (Sachverständigengutachten) zur Klärung der Sache von Amts wegen aufzunehmen (§ 87 Abs. 1 ASGG), entbunden ist.Aus dem Umstand, dass Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ an einen "die Invalidität feststellenden Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers" (anstelle der in Litera b, vorgesehenen Begutachtung durch einen vom Wohlfahrtsfonds bestellten Sachverständigen) anknüpft, wird deutlich, dass die Satzung im Falle der Litera a, davon ausgeht, dass die Frage des Vorliegens der Invalidität (bzw. der Erwerbsunfähigkeit im Falle von Selbständigen; vergleiche zu den Begriffen Invalidität, Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit aus der Rechtsprechung des OGH den Beschluss vom 26. März 1996, 10 ObS 47/96, und zu ihren Anforderungen auch den Beschluss vom 10. Mai 2016, 10 ObS 43/16w) bereits von der Behörde (Sozialversicherungsträger) - auf der Basis der von ihr amtswegig eingeholten Sachverständigengutachten - beurteilt und entschieden wurde. Dies gilt jedoch nicht im Falle eines gerichtlichen Vergleiches, da die Sozialrechtssache (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG) dann nämlich durch den gerichtlichen Vergleich beigelegt wurde (Paragraph 75, Absatz 3, ASGG), sodass das Arbeits- und Sozialgericht von seiner Aufgabe, die notwendigen Beweise (Sachverständigengutachten) zur Klärung der Sache von Amts wegen aufzunehmen (Paragraph 87, Absatz eins, ASGG), entbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110016.J04Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018