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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §100;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/11/0103 E 24. April 2007 RS 1Stammrechtssatz
Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit setzt in der Regel auf ärztlichen Gutachten beruhende Feststellungen der Behörde über die physischen und psychischen Gebrechen des Kammerangehörigen und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus (Hinweis E 23. Jänner 2001, 2000/11/0226), wobei die Sachverständigengutachten im Einzelnen darüber Aufschluss zu geben haben, ob der Betreffende zu einer ärztlichen Tätigkeit - wenngleich nicht ausschließlich in Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit - noch in der Lage ist bzw. welche Arbeiten er nicht mehr verrichten kann (Hinweis E 11. April 2000, 99/11/0381).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110016.J03Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018