RS Vwgh 2017/3/23 Ro 2016/11/0016

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Veröffentlicht am 23.03.2017
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L94053 Ärztekammer Niederösterreich
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §100 Abs1;
ÄrzteG 1998 §100 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §30 Abs1 lita;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §30 Abs1 litb;

Rechtssatz

Da durch § 30 Abs. 1 lit. a und b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich die "näheren Voraussetzungen" (§ 100 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998) für die Invaliditätsversorgung normiert werden, die gemäß § 100 Abs. 1 ÄrzteG 1998 im Falle der (dauernden oder vorübergehenden) Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu gewähren ist, können die beiden literae des § 30 Abs. 1 der Satzung bei gesetzeskonformer Auslegung nur als Konkretisierung jener Fälle verstanden werden, in denen eine Berufsunfähigkeit des Arztes angenommen werden muss.Da durch Paragraph 30, Absatz eins, Litera a und b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich die "näheren Voraussetzungen" (Paragraph 100, Absatz 3, zweiter Satz ÄrzteG 1998) für die Invaliditätsversorgung normiert werden, die gemäß Paragraph 100, Absatz eins, ÄrzteG 1998 im Falle der (dauernden oder vorübergehenden) Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu gewähren ist, können die beiden literae des Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung bei gesetzeskonformer Auslegung nur als Konkretisierung jener Fälle verstanden werden, in denen eine Berufsunfähigkeit des Arztes angenommen werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110016.J02

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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