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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §100 Abs1;Rechtssatz
Da durch § 30 Abs. 1 lit. a und b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich die "näheren Voraussetzungen" (§ 100 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998) für die Invaliditätsversorgung normiert werden, die gemäß § 100 Abs. 1 ÄrzteG 1998 im Falle der (dauernden oder vorübergehenden) Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu gewähren ist, können die beiden literae des § 30 Abs. 1 der Satzung bei gesetzeskonformer Auslegung nur als Konkretisierung jener Fälle verstanden werden, in denen eine Berufsunfähigkeit des Arztes angenommen werden muss.Da durch Paragraph 30, Absatz eins, Litera a und b der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich die "näheren Voraussetzungen" (Paragraph 100, Absatz 3, zweiter Satz ÄrzteG 1998) für die Invaliditätsversorgung normiert werden, die gemäß Paragraph 100, Absatz eins, ÄrzteG 1998 im Falle der (dauernden oder vorübergehenden) Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu gewähren ist, können die beiden literae des Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung bei gesetzeskonformer Auslegung nur als Konkretisierung jener Fälle verstanden werden, in denen eine Berufsunfähigkeit des Arztes angenommen werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110016.J02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018