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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §100 Abs1;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich allein bietet jedenfalls keine Grundlage für die Annahme, dass durch einen gerichtlichen Vergleich über die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension die Voraussetzung der lit. a dieser Bestimmung substituiert werden kann.Der Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich allein bietet jedenfalls keine Grundlage für die Annahme, dass durch einen gerichtlichen Vergleich über die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension die Voraussetzung der Litera a, dieser Bestimmung substituiert werden kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110016.J01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018