RS Vwgh 2017/3/23 Ro 2016/11/0016

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Veröffentlicht am 23.03.2017
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §100 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §30 Abs1 lita;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §30 Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich allein bietet jedenfalls keine Grundlage für die Annahme, dass durch einen gerichtlichen Vergleich über die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension die Voraussetzung der lit. a dieser Bestimmung substituiert werden kann.Der Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich allein bietet jedenfalls keine Grundlage für die Annahme, dass durch einen gerichtlichen Vergleich über die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension die Voraussetzung der Litera a, dieser Bestimmung substituiert werden kann.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110016.J01

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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