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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19;Rechtssatz
Schon nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF FrÄG 2015 kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Bescheid im Sinne des ersten Satzes betreffend die Auferlegung einer - konkreten - Mitwirkungsverpflichtung nicht zwingend mit einer Ladung im Sinne des zweiten Satzes zu verbinden ist, sondern dass dazu nur eine Möglichkeit eingeräumt werden soll (arg.: "kann"). Dem entsprechend heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 (RV 582 BlgNR 25. GP 18), die "Mitwirkung" (offenbar gemeint: die bescheidmäßige Auferlegung einer Mitwirkungsverpflichtung) wird "im Regelfall" - also nicht immer - mit einer Ladung zu verbinden sein, weil die Anwesenheit des Fremden "regelmäßig" notwendig ist.Schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2015 kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Bescheid im Sinne des ersten Satzes betreffend die Auferlegung einer - konkreten - Mitwirkungsverpflichtung nicht zwingend mit einer Ladung im Sinne des zweiten Satzes zu verbinden ist, sondern dass dazu nur eine Möglichkeit eingeräumt werden soll (arg.: "kann"). Dem entsprechend heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2015 Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18), die "Mitwirkung" (offenbar gemeint: die bescheidmäßige Auferlegung einer Mitwirkungsverpflichtung) wird "im Regelfall" - also nicht immer - mit einer Ladung zu verbinden sein, weil die Anwesenheit des Fremden "regelmäßig" notwendig ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210035.L01Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018