RS Vwgh 2017/3/23 Ra 2017/20/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2017
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Rechtssatz

Das BVwG hat aus der von der italienischen Behörde übermittelten Erklärung vom 8. Juni 2015 (Unterbringung von Familien und vulnerablen Personen im Rahmen des "SPRAR-Projekts") abgeleitet, es sei der Schluss gerechtfertigt, dass nicht bloß allgemein, sondern auch konkret in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien davon auszugehen sei, ihre adäquate Unterbringung und Versorgung sei gesichert. Auch der EGMR hat sich in seiner (zeitlich nach dem Urteil in der Rechtssache "Tarakhel" ergangenen) Rechtsprechung - gerade auch in Bezug auf das auch hier in Rede stehende italienischen Rundschreiben vom 8. Juni 2015 - im Grundsätzlichen einer solchen Sichtweise angeschlossen (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 4. Oktober 2016, Jihana Ali ua gg. Schweiz und Italien, Appl.Nr. 30474/14 Rz 34). Dem setzt die Revision inhaltlich nichts entgegen. Fallbezogen ist kein Umstand ersichtlich, der die Unrichtigkeit dieser Annahme nahelegen würde (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2016, N.A. ua gg. Dänemark, Appl.Nr. 15636/16 Rz 32; vgl. in diesem Sinn auch den B vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0051, 0052).Das BVwG hat aus der von der italienischen Behörde übermittelten Erklärung vom 8. Juni 2015 (Unterbringung von Familien und vulnerablen Personen im Rahmen des "SPRAR-Projekts") abgeleitet, es sei der Schluss gerechtfertigt, dass nicht bloß allgemein, sondern auch konkret in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien davon auszugehen sei, ihre adäquate Unterbringung und Versorgung sei gesichert. Auch der EGMR hat sich in seiner (zeitlich nach dem Urteil in der Rechtssache "Tarakhel" ergangenen) Rechtsprechung - gerade auch in Bezug auf das auch hier in Rede stehende italienischen Rundschreiben vom 8. Juni 2015 - im Grundsätzlichen einer solchen Sichtweise angeschlossen vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 4. Oktober 2016, Jihana Ali ua gg. Schweiz und Italien, Appl.Nr. 30474/14 Rz 34). Dem setzt die Revision inhaltlich nichts entgegen. Fallbezogen ist kein Umstand ersichtlich, der die Unrichtigkeit dieser Annahme nahelegen würde vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2016, N.A. ua gg. Dänemark, Appl.Nr. 15636/16 Rz 32; vergleiche in diesem Sinn auch den B vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0051, 0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200061.L01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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