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21/01 HandelsrechtNorm
AÜG §1 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Einzelunternehmen treffen die Rechte und Pflichten den Einzelkaufmann, weil die Firma des Einzelkaufmannes keine juristische Person und damit nicht Träger von Rechten und Pflichten ist, sondern die dahinter stehende Rechtspersönlichkeit, also der Einzelkaufmann (Hinweis E vom 17. Februar 1997, 93/10/0034). Somit ist zwar eine Überlassung von Arbeitskräften von einem Einzelunternehmer an einen anderen möglich, nicht aber von einem Einzelunternehmen an ein anderes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110014.L01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017