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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs3;Rechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch der Parteien darauf, dass die Behörde gemäß § 39 Abs. 3 AVG (der gemäß § 17 VwGVG 2014 auch auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichten anzuwenden ist) das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt; dies liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts.Es besteht kein Rechtsanspruch der Parteien darauf, dass die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG (der gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichten anzuwenden ist) das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt; dies liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060037.L01Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017