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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Es mag zutreffen, dass der infolge eines Virenangriffs unmöglich gewordene Zugriff auf die Daten des Computersystems in einer Rechtsanwaltskanzlei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt. Allerdings fand dieses Ereignis 13 Tage vor dem Ende der Revisionsfrist statt. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass in einer derartigen Situation, in der nach den Angaben des Vertreters der Antragsteller die Datenbank durch Überprüfung jedes einzelnen Aktes zu aktualisieren war, Fehlleistungen und Irrtümer auftreten können. Gerade bei Vorliegen besonderer Umstände, wie sie der infolge eines Virenangriffs unmögliche Zugriff auf die Daten des Computersystems darstellt, sind an die Kontrollpflicht und die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters hinsichtlich der Wahrung von Fristen auch entsprechend höhere Anforderungen zu stellen (Hinweis B vom 7. März 1997, 97/19/0349). Der Vertreter der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang lediglich behauptet, dass im Hinblick auf das beträchtliche Datenvolumen, das habe rekonstruiert werden müssen, das Übersehen der gegenständlichen Frist nicht als Verschulden gewertet werden könne. Er hat aber weder vorgebracht, dass die Aktualisierung der Daten durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter erfolgt sei noch dass bzw. durch welche hinreichend wirksamen Kontrollen dafür vorgesorgt worden sei, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden (Hinweis E vom 23. April 2015, 2012/07/0222, mwN). Im Hinblick auf das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen ist es den Antragstellern nicht gelungen darzutun, dass das ihnen zuzurechnende Verschulden ihres Vertreters an der Versäumung der Revisionsfrist den minderen Grad des Versehens nicht übersteigt.Es mag zutreffen, dass der infolge eines Virenangriffs unmöglich gewordene Zugriff auf die Daten des Computersystems in einer Rechtsanwaltskanzlei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darstellt. Allerdings fand dieses Ereignis 13 Tage vor dem Ende der Revisionsfrist statt. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass in einer derartigen Situation, in der nach den Angaben des Vertreters der Antragsteller die Datenbank durch Überprüfung jedes einzelnen Aktes zu aktualisieren war, Fehlleistungen und Irrtümer auftreten können. Gerade bei Vorliegen besonderer Umstände, wie sie der infolge eines Virenangriffs unmögliche Zugriff auf die Daten des Computersystems darstellt, sind an die Kontrollpflicht und die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters hinsichtlich der Wahrung von Fristen auch entsprechend höhere Anforderungen zu stellen (Hinweis B vom 7. März 1997, 97/19/0349). Der Vertreter der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang lediglich behauptet, dass im Hinblick auf das beträchtliche Datenvolumen, das habe rekonstruiert werden müssen, das Übersehen der gegenständlichen Frist nicht als Verschulden gewertet werden könne. Er hat aber weder vorgebracht, dass die Aktualisierung der Daten durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter erfolgt sei noch dass bzw. durch welche hinreichend wirksamen Kontrollen dafür vorgesorgt worden sei, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden (Hinweis E vom 23. April 2015, 2012/07/0222, mwN). Im Hinblick auf das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen ist es den Antragstellern nicht gelungen darzutun, dass das ihnen zuzurechnende Verschulden ihres Vertreters an der Versäumung der Revisionsfrist den minderen Grad des Versehens nicht übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060026.L01Im RIS seit
20.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017