TE Vwgh Beschluss 1993/9/14 93/15/0090

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache der I in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 29. März 1993, 899-2/92, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1989 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1986 und 1987, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte am 12. Mai 1993 eine Beschwerde in einfacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein. Der angefochtene Bescheid war in Ablichtung beigeschlossen.

Mit Verfügung vom 27. Mai 1993, zugestellt am 17. Juni 1993, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung der Beschwerdeausfertigung und der Ablichtung des angefochtenen Bescheides im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG auf, die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nachzuweisen oder seitens des Rechtsanwaltes eine Erklärung iSd § 10 Abs 1 letzter Satz AVG abzugeben oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen sowie zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Innerhalb offener Frist legte die Beschwerdeführerin eine Vollmachtsurkunde sowie zwei weitere Ablichtungen der Beschwerde vor. Auf diesen Ablichtungen fehlen jedoch sowohl die Bezeichnung des Rechtsanwaltes als auch dessen Unterschrift. Die zurückgestellte Ablichtung des angefochtenen Bescheides legte die Beschwerdeführerin nicht wieder vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 528, und in letzter Zeit beispielsweise den hg Beschluß vom 14. September 1992, 92/15/0078 mwA), kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da die vorgelegten Ablichtungen der am 12. Mai 1993 eingebrachten Beschwerde nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin versehen sind und auch die Bezeichnung des Rechtsanwaltes fehlt, sind diese nicht als Ausfertigungen anzusehen, weswegen die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund dem ihr erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen ist. Auch die nicht wieder erfolgte Vorlage des zurückgestellten - in Ablichtung am 12. Mai 1993 eingebrachten - angefochtenen Bescheides stellt eine teilweise Nichtbefolgung des der Beschwerdeführerin erteilten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde dar.

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl Dolp, aaO, S 522 f, sowie den bereits erwähnten Beschluß).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150090.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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