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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §54 Abs5;Rechtssatz
Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 für diese nicht gelten. Gegen diese darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 erlassen werden, sondern nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 für diese nicht gelten. Gegen diese darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 erlassen werden, sondern nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210349.L03Im RIS seit
28.04.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018