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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die bloße (teilweise) Zitierung eines Erkenntnisses des VwGH, ohne gleichzeitig darzulegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung in Widerspruch zu den dort enthaltenen bindenden Aussagen steht, stellt keinen Bezug zwischen der Revisionssache und der angeblich außer Acht gelassenen Judikatur dar. Ein solches Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun (Hinweis Beschlüsse jeweils vom 10. September 2014, Ra 2014/20/0007, und Ra 2014/20/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200219.L01Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017