RS Vwgh 2017/3/23 Ra 2016/20/0074

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Veröffentlicht am 23.03.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0255 B 18. März 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig (vgl. dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.Ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson befragen zu lassen, ist nicht zulässig vergleiche dazu ausführlich das E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Dies gilt auch für den gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Vorwurf, das Vorbringen des Revisionswerbers hätte durch Recherchen vor Ort überprüft werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200074.L01

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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