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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nichtstattgebung - grundverkehrsbehördliche Genehmigung - Der Revisionswerberin kommt, sofern sie als Interessentin iSd § 3 Z 4 lit. b NÖ. GVG 2007 anzusehen ist, mit der ordnungsgemäßen Anmeldung ihres Interesses gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. im grundverkehrsrechtlichen Verfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG zu. Insoferne wird durch § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 klargestellt, dass dem Interessenten in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ GVG 2007 auch eine materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0001, und das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 19.769/2013). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch zu sehen, dass die vorliegende Revision auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG beruht (sog. Parteirevision), welche die Verletzung (eigener) - subjektiver - Rechte voraussetzt. Daher ist es unter dem Blickwinkel des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vom Revisionswerber darzulegenden unverhältnismäßigen Nachteils von vornherein nicht zielführend, wenn die Revision die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem "zwingenden öffentlichen Grundverkehrsinteresse" begründet und dazu (im Übrigen auch nur ganz allgemein) geltend macht, die erstmitbeteiligte Partei als Käuferin werde einen Großteil der Grundstücke nicht landwirtschaftlich nützen.Nichtstattgebung - grundverkehrsbehördliche Genehmigung - Der Revisionswerberin kommt, sofern sie als Interessentin iSd Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, NÖ. GVG 2007 anzusehen ist, mit der ordnungsgemäßen Anmeldung ihres Interesses gemäß Paragraph 11, Absatz 6, leg. cit. im grundverkehrsrechtlichen Verfahren Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG zu. Insoferne wird durch Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 klargestellt, dass dem Interessenten in Ansehung des Versagungsgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 auch eine materielle subjektiv-öffentliche Abwehrrechtsposition zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. März 2016, Zl. Ro 2016/11/0001, und das dort zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 19.769/2013). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch zu sehen, dass die vorliegende Revision auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG beruht (sog. Parteirevision), welche die Verletzung (eigener) - subjektiver - Rechte voraussetzt. Daher ist es unter dem Blickwinkel des gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vom Revisionswerber darzulegenden unverhältnismäßigen Nachteils von vornherein nicht zielführend, wenn die Revision die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem "zwingenden öffentlichen Grundverkehrsinteresse" begründet und dazu (im Übrigen auch nur ganz allgemein) geltend macht, die erstmitbeteiligte Partei als Käuferin werde einen Großteil der Grundstücke nicht landwirtschaftlich nützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017110005.J01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017