RS Vwgh 2017/3/24 Ro 2017/11/0004

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Veröffentlicht am 24.03.2017
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG NÖ 2007 §11 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - grundverkehrsbehördliche Genehmigung - Mit dem mit Amtsrevision der Landesregierung angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei stattgegeben und der näher bezeichnete Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen den mitbeteiligten Parteien betreffend näher genannte landwirtschaftliche Grundstücke, grundverkehrsbehördlich genehmigt. Die Amtsrevision war mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Soweit in dem Antrag auf die Interessen von zwanzig bäuerlichen Interessenten, die bereits im Voraus gegenüber einer von den revisionswerbenden Parteien verschiedenen, bestimmten Genossenschaft rechtsverbindliche Erklärungen (gemeint: betreffend den Erwerb der Grundstücke) abgegeben hätten, Bezug genommen wird, so handelt es sich dabei um die privaten Interessen Dritter und nicht um ein öffentliches Interesse. Gleiches gilt für den (bloßen) Verweis der Revision auf das öffentliche Grundverkehrsinteresse, welches (nach Ansicht der Revisionswerberin) die Genossenschaft wahrzunehmen habe (vgl. § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 zur eigenen Parteistellung des Interessenten gemäß § 8 AVG).Nichtstattgebung - grundverkehrsbehördliche Genehmigung - Mit dem mit Amtsrevision der Landesregierung angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei stattgegeben und der näher bezeichnete Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen den mitbeteiligten Parteien betreffend näher genannte landwirtschaftliche Grundstücke, grundverkehrsbehördlich genehmigt. Die Amtsrevision war mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Soweit in dem Antrag auf die Interessen von zwanzig bäuerlichen Interessenten, die bereits im Voraus gegenüber einer von den revisionswerbenden Parteien verschiedenen, bestimmten Genossenschaft rechtsverbindliche Erklärungen (gemeint: betreffend den Erwerb der Grundstücke) abgegeben hätten, Bezug genommen wird, so handelt es sich dabei um die privaten Interessen Dritter und nicht um ein öffentliches Interesse. Gleiches gilt für den (bloßen) Verweis der Revision auf das öffentliche Grundverkehrsinteresse, welches (nach Ansicht der Revisionswerberin) die Genossenschaft wahrzunehmen habe vergleiche Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 zur eigenen Parteistellung des Interessenten gemäß Paragraph 8, AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017110004.J01

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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