Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §37 Abs5 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeübereinkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll (vgl E 17. April 2009, 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art 6 MRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es - ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens - zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Daraus folgt aber, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist (bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens), ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf (vgl E 17. April 2009, 2007/03/0174). Dieselben Überlegungen, aufgrund derer in Ansehung der damaligen Rechtslage der Ausspruch des Verfalls auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs erst dann gestützt werden durfte, wenn eine Strafe bereits rechtskräftig verhängt wurde, sind auch für die seit 1. Juli 2013 geltende Bestimmung des § 37 Abs. 5 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 gültig.Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeübereinkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll vergleiche E 17. April 2009, 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Artikel 6, MRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es - ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens - zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Daraus folgt aber, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist (bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens), ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf vergleiche E 17. April 2009, 2007/03/0174). Dieselben Überlegungen, aufgrund derer in Ansehung der damaligen Rechtslage der Ausspruch des Verfalls auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs erst dann gestützt werden durfte, wenn eine Strafe bereits rechtskräftig verhängt wurde, sind auch für die seit 1. Juli 2013 geltende Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 5, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, gültig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015020165.L02Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017