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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §37 Abs5 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs darf der Verfall erst ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (vgl. E 18. Mai 2011, 2010/03/0191). Diese, zu § 37 Abs. 5 VStG in der Stammfassung ergangene, Rechtsprechung hat für die seit 1. Juli 2013 geltende Bestimmung des § 37 Abs. 5 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 weiter Gültigkeit; nach wie vor wird der Ausspruch des Verfalls einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 Abs 5 legcit nämlich (alternativ) darauf gestützt, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe (nunmehr: "die Strafvollstreckung") unmöglich ist.Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzugs darf der Verfall erst ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist vergleiche E 18. Mai 2011, 2010/03/0191). Diese, zu Paragraph 37, Absatz 5, VStG in der Stammfassung ergangene, Rechtsprechung hat für die seit 1. Juli 2013 geltende Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 5, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter Gültigkeit; nach wie vor wird der Ausspruch des Verfalls einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37, Absatz 5, legcit nämlich (alternativ) darauf gestützt, dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe (nunmehr: "die Strafvollstreckung") unmöglich ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015020165.L01Im RIS seit
19.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017