RS Vwgh 2017/3/28 Ro 2016/09/0009

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
MRK Art6 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Tätigkeit von Sachverständigen und die Frage einer allfälligen Befangenheit im Verfahren vor dem VwG ist zu berücksichtigen, dass sich im Unterschutzstellungsverfahren das Bundesdenkmalamt einerseits und der Eigentümer des Denkmals anderseits regelmäßig als Parteien gegenüberstehen. In einem solchen Fall kommt Art. 6 Abs. 1 MRK zum Tragen, da es bei der Unterschutzstellung um ein ziviles Recht iS dieser Bestimmung geht. Zieht das VwG dabei - etwa zur Ergänzung des Gutachtens im behördlichen Verfahren - einen Sachverständigen heran, so stehen dafür zwar grundsätzlich auch die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes zur Verfügung (vgl. § 17 VwGVG 2014 und § 52 AVG; E 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027). Angesichts ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer Partei des Verfahrens und der Möglichkeit, dass sie bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt mitgewirkt haben, stellt sich allerdings im Hinblick auf die Waffengleichheit die Frage ihrer Befangenheit und damit der Zulässigkeit ihrer Mitwirkung als unabhängige Sachverständige des Gerichts.Im Hinblick auf die Tätigkeit von Sachverständigen und die Frage einer allfälligen Befangenheit im Verfahren vor dem VwG ist zu berücksichtigen, dass sich im Unterschutzstellungsverfahren das Bundesdenkmalamt einerseits und der Eigentümer des Denkmals anderseits regelmäßig als Parteien gegenüberstehen. In einem solchen Fall kommt Artikel 6, Absatz eins, MRK zum Tragen, da es bei der Unterschutzstellung um ein ziviles Recht iS dieser Bestimmung geht. Zieht das VwG dabei - etwa zur Ergänzung des Gutachtens im behördlichen Verfahren - einen Sachverständigen heran, so stehen dafür zwar grundsätzlich auch die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes zur Verfügung vergleiche Paragraph 17, VwGVG 2014 und Paragraph 52, AVG; E 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027). Angesichts ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einer Partei des Verfahrens und der Möglichkeit, dass sie bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt mitgewirkt haben, stellt sich allerdings im Hinblick auf die Waffengleichheit die Frage ihrer Befangenheit und damit der Zulässigkeit ihrer Mitwirkung als unabhängige Sachverständige des Gerichts.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090009.J11

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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