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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/06/0129 E 25. November 2015 RS 4Stammrechtssatz
Dass ein Sachverständigengutachten für die Beurteilung von Rechtsfragen durch die Behörde nicht ausreicht und daher ergänzt werden muss, bedeutet nicht, dass der Sachverständige befangen oder mangelhaft qualifiziert wäre. Schließlich obliegt es allein der Behörde, Rechtsfragen zu beantworten und zu befinden, welche Grundlagen auf sachverständiger Ebene für ihre Entscheidung notwendig sind. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, dies von sich aus erkennen zu müssen.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090009.J09Im RIS seit
02.05.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018