RS Vwgh 2017/3/28 Ro 2016/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
DMSG 1923 §2a Abs3;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009

Rechtssatz

Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen stellt keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen) dar (vgl. E 11. November 2015, 2013/11/0206). Damit ist klargestellt, dass unter "behördlicher Willensbildung" nur die (behördliche) Mitwirkung an der Entscheidung zu verstehen ist, nicht aber die Erstellung eines Gutachtens oder einer gutachtlichen Stellungnahme über Auftrag der Behörde als Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage. Nichts anderes kann für eine gutachterliche Stellungnahme gemäß § 2a Abs. 3 DMSG 1923 ("... kurzer gutachterliche Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale ...") gelten.Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen stellt keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen) dar vergleiche E 11. November 2015, 2013/11/0206). Damit ist klargestellt, dass unter "behördlicher Willensbildung" nur die (behördliche) Mitwirkung an der Entscheidung zu verstehen ist, nicht aber die Erstellung eines Gutachtens oder einer gutachtlichen Stellungnahme über Auftrag der Behörde als Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage. Nichts anderes kann für eine gutachterliche Stellungnahme gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, DMSG 1923 ("... kurzer gutachterliche Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale ...") gelten.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090009.J08

Im RIS seit

02.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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