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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen stellt keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen) dar (vgl. E 11. November 2015, 2013/11/0206). Damit ist klargestellt, dass unter "behördlicher Willensbildung" nur die (behördliche) Mitwirkung an der Entscheidung zu verstehen ist, nicht aber die Erstellung eines Gutachtens oder einer gutachtlichen Stellungnahme über Auftrag der Behörde als Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage. Nichts anderes kann für eine gutachterliche Stellungnahme gemäß § 2a Abs. 3 DMSG 1923 ("... kurzer gutachterliche Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale ...") gelten.Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen stellt keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen) dar vergleiche E 11. November 2015, 2013/11/0206). Damit ist klargestellt, dass unter "behördlicher Willensbildung" nur die (behördliche) Mitwirkung an der Entscheidung zu verstehen ist, nicht aber die Erstellung eines Gutachtens oder einer gutachtlichen Stellungnahme über Auftrag der Behörde als Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage. Nichts anderes kann für eine gutachterliche Stellungnahme gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, DMSG 1923 ("... kurzer gutachterliche Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale ...") gelten.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090009.J08Im RIS seit
02.05.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018