RS Vwgh 2017/3/28 Ro 2016/09/0001

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2;
ÄrzteG 1998 §49 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ÄrzteG 1998 § 49 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 49 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 28.02.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 18.01.2017 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  5. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2015 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 24.05.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  7. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 19.08.2010 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 16.07.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  9. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  10. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  11. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 20.04.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  12. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.08.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  13. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei einem "fortgesetzten Delikt", bei welchem eine Reihe von gleichartigen Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, treten die äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammen (vgl. E 18. Dezember 2012, 2010/09/0075). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. E 15. September 2006, 2004/04/0185). Im Bereich des Disziplinarrechtes wurde ein derartiger zeitlicher Zusammenhang etwa bei Dienstpflichtverletzungen nach dem BDG 1979 bei einer Unterbrechung in der Dauer von etwas mehr als zwei Jahren verneint (vgl. E 14. Jänner 1993, 92/09/0286). Im vorliegenden Fall wurde dem Arzt zur Last gelegt, er habe einer ziffernmäßig nicht feststellbaren Anzahl von Patienten zu näher nicht feststellbaren Zeitpunkten in einem Zeitraum von sechs Jahren ein bestimmtes Arzneimittel verabreicht, ohne dass konkrete Einzelhandlungen zeitlich bestimmt oder deren Anzahl festgestellt wurde. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist aber eine Beurteilung dahin, dass die Einzelhandlungen infolge ihres zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten, von vornherein nicht möglich.Bei einem "fortgesetzten Delikt", bei welchem eine Reihe von gleichartigen Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, treten die äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammen vergleiche E 18. Dezember 2012, 2010/09/0075). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche E 15. September 2006, 2004/04/0185). Im Bereich des Disziplinarrechtes wurde ein derartiger zeitlicher Zusammenhang etwa bei Dienstpflichtverletzungen nach dem BDG 1979 bei einer Unterbrechung in der Dauer von etwas mehr als zwei Jahren verneint vergleiche E 14. Jänner 1993, 92/09/0286). Im vorliegenden Fall wurde dem Arzt zur Last gelegt, er habe einer ziffernmäßig nicht feststellbaren Anzahl von Patienten zu näher nicht feststellbaren Zeitpunkten in einem Zeitraum von sechs Jahren ein bestimmtes Arzneimittel verabreicht, ohne dass konkrete Einzelhandlungen zeitlich bestimmt oder deren Anzahl festgestellt wurde. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist aber eine Beurteilung dahin, dass die Einzelhandlungen infolge ihres zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten, von vornherein nicht möglich.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090001.J04

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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