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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei einem "fortgesetzten Delikt", bei welchem eine Reihe von gleichartigen Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, treten die äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammen (vgl. E 18. Dezember 2012, 2010/09/0075). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. E 15. September 2006, 2004/04/0185). Im Bereich des Disziplinarrechtes wurde ein derartiger zeitlicher Zusammenhang etwa bei Dienstpflichtverletzungen nach dem BDG 1979 bei einer Unterbrechung in der Dauer von etwas mehr als zwei Jahren verneint (vgl. E 14. Jänner 1993, 92/09/0286). Im vorliegenden Fall wurde dem Arzt zur Last gelegt, er habe einer ziffernmäßig nicht feststellbaren Anzahl von Patienten zu näher nicht feststellbaren Zeitpunkten in einem Zeitraum von sechs Jahren ein bestimmtes Arzneimittel verabreicht, ohne dass konkrete Einzelhandlungen zeitlich bestimmt oder deren Anzahl festgestellt wurde. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist aber eine Beurteilung dahin, dass die Einzelhandlungen infolge ihres zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten, von vornherein nicht möglich.Bei einem "fortgesetzten Delikt", bei welchem eine Reihe von gleichartigen Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, treten die äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammen vergleiche E 18. Dezember 2012, 2010/09/0075). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche E 15. September 2006, 2004/04/0185). Im Bereich des Disziplinarrechtes wurde ein derartiger zeitlicher Zusammenhang etwa bei Dienstpflichtverletzungen nach dem BDG 1979 bei einer Unterbrechung in der Dauer von etwas mehr als zwei Jahren verneint vergleiche E 14. Jänner 1993, 92/09/0286). Im vorliegenden Fall wurde dem Arzt zur Last gelegt, er habe einer ziffernmäßig nicht feststellbaren Anzahl von Patienten zu näher nicht feststellbaren Zeitpunkten in einem Zeitraum von sechs Jahren ein bestimmtes Arzneimittel verabreicht, ohne dass konkrete Einzelhandlungen zeitlich bestimmt oder deren Anzahl festgestellt wurde. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist aber eine Beurteilung dahin, dass die Einzelhandlungen infolge ihres zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentreten, von vornherein nicht möglich.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090001.J04Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017