RS Vwgh 2017/3/28 Ro 2016/09/0001

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §12 Abs1 Z2 idF 2004/I/035;
AMG 1983 §8 Abs1 Z2 idF 2005/I/153;
ÄrzteG 1984 §49 Abs1;
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2 idF 2005/I/156;

Rechtssatz

Damit, dass ein verabreichtes Arzneimittel "mangels wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse kein positives ‚Risiko- /Nutzen-Profil' aufweist, wird auf die in § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 normierte Berufspflicht des Arztes Bezug genommen, jeden von ihm in ärztliche Behandlung übernommenen Kranken "gewissenhaft zu betreuen" und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung" das Wohl des Kranken zu wahren. Stellt sich die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels als Verletzung dieser Verpflichtung dar, kommt eine disziplinäre Verantwortung des betreffenden Arztes in Betracht.Damit, dass ein verabreichtes Arzneimittel "mangels wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse kein positives ‚Risiko- /Nutzen-Profil' aufweist, wird auf die in Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 normierte Berufspflicht des Arztes Bezug genommen, jeden von ihm in ärztliche Behandlung übernommenen Kranken "gewissenhaft zu betreuen" und "nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung" das Wohl des Kranken zu wahren. Stellt sich die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels als Verletzung dieser Verpflichtung dar, kommt eine disziplinäre Verantwortung des betreffenden Arztes in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090001.J03

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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