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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AMG 1983 §2 Abs11;Rechtssatz
Soweit das VwG die Ansicht vertritt, die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels durch den behandelnden Arzt stelle dann, wenn keine Bescheinigung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 AMG 1983 vorliege, eine Berufspflichtverletzung nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 dar, so ist dem nicht zu folgen. Diese Ansicht beruht auf der vom VwGH nicht geteilten Annahme, die "Verabreichung" eines Arzneimittels durch den behandelnden Arzt stelle eine "Abgabe" iSd § 2 Abs. 11 AMG 1983 dar. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AMG 1983 stellt eine Ausnahme von der Zulassungspflicht dar, die sich nicht an Ärzte - es sei denn, diese treten als "Abgeber" iSd § 2 Abs. 11 AMG 1983 auf - richtet, sodass diese Bestimmung auch dann, wenn deren Kriterien nicht erfüllt sind, einer ärztlichen Anwendung eines nicht zugelassenen Arzneimittels nicht hindernd entgegensteht.Soweit das VwG die Ansicht vertritt, die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels durch den behandelnden Arzt stelle dann, wenn keine Bescheinigung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AMG 1983 vorliege, eine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 dar, so ist dem nicht zu folgen. Diese Ansicht beruht auf der vom VwGH nicht geteilten Annahme, die "Verabreichung" eines Arzneimittels durch den behandelnden Arzt stelle eine "Abgabe" iSd Paragraph 2, Absatz 11, AMG 1983 dar. Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AMG 1983 stellt eine Ausnahme von der Zulassungspflicht dar, die sich nicht an Ärzte - es sei denn, diese treten als "Abgeber" iSd Paragraph 2, Absatz 11, AMG 1983 auf - richtet, sodass diese Bestimmung auch dann, wenn deren Kriterien nicht erfüllt sind, einer ärztlichen Anwendung eines nicht zugelassenen Arzneimittels nicht hindernd entgegensteht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090001.J02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017