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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AMG 1983 §2 Abs1;Rechtssatz
Den Bestimmungen des AMG 1983 kann ein den behandelnden Arzt treffendes generelles Anwendungsverbot nicht zugelassener Arzneimittel nicht entnommen werden (vgl. E 22. April 1991, 89/12/0246). Dies ergibt sich schon daraus, dass die "Verabreichung" bzw. "Anwendung" eines Arzneimittels durch den behandelnden Arzt - der nach § 2 Abs. 1 AMG 1983 als "Anwender" bestimmt wird, soweit er zur Erfüllung seiner Aufgaben Arzneimittel benötigt - keine "Abgabe" iSd § 2 Abs. 11 AMG 1983 darstellt. Der Vorwurf der Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels stellt demnach - als solches - noch keine Berufspflichtverletzung nach § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 dar.Den Bestimmungen des AMG 1983 kann ein den behandelnden Arzt treffendes generelles Anwendungsverbot nicht zugelassener Arzneimittel nicht entnommen werden vergleiche E 22. April 1991, 89/12/0246). Dies ergibt sich schon daraus, dass die "Verabreichung" bzw. "Anwendung" eines Arzneimittels durch den behandelnden Arzt - der nach Paragraph 2, Absatz eins, AMG 1983 als "Anwender" bestimmt wird, soweit er zur Erfüllung seiner Aufgaben Arzneimittel benötigt - keine "Abgabe" iSd Paragraph 2, Absatz 11, AMG 1983 darstellt. Der Vorwurf der Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels stellt demnach - als solches - noch keine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 dar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016090001.J01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017