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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §60;Rechtssatz
Ein wesentlicher - zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führender - Begründungsmangel setzt voraus, dass dadurch die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwN).Ein wesentlicher - zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führender - Begründungsmangel setzt voraus, dass dadurch die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080023.J09Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017