RS Vwgh 2017/3/28 Ro 2016/08/0023

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §29;

Rechtssatz

Ein wesentlicher - zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führender - Begründungsmangel setzt voraus, dass dadurch die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwN).Ein wesentlicher - zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führender - Begründungsmangel setzt voraus, dass dadurch die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080023.J09

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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