RS Vwgh 2017/3/28 Ro 2016/08/0023

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus keiner Vorschrift des Verfahrensrechts ist abzuleiten, dass ein Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Rechtsvorschriften im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf Rechtsgutachten Bezug nehmen müsste. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsvorschriften im Ergebnis richtig anwendet und die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung "klar und übersichtlich" (vgl. §§ 17 und 29 VwGVG iVm § 60 AVG) zusammenfasst.Aus keiner Vorschrift des Verfahrensrechts ist abzuleiten, dass ein Verwaltungsgericht bei der Auslegung von Rechtsvorschriften im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf Rechtsgutachten Bezug nehmen müsste. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsvorschriften im Ergebnis richtig anwendet und die auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung "klar und übersichtlich" vergleiche Paragraphen 17 und 29 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 60, AVG) zusammenfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080023.J07

Im RIS seit

21.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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