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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §351f;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Regelung des § 351f ASVG kommt es nicht darauf an, ob die bloße Anwendung der Richtlinien ökonomischer Verschreibweise ein gegenüber der Streichung gelinderes Mittel darstellen würde.Vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 351 f, ASVG kommt es nicht darauf an, ob die bloße Anwendung der Richtlinien ökonomischer Verschreibweise ein gegenüber der Streichung gelinderes Mittel darstellen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080023.J06Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017