Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §351c Abs10 Z1;Rechtssatz
Da § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG für die Aufnahme des ersten Generikums einen Preisunterschied von 22,9 % gegenüber dem preisreduzierten Originalprodukt und für die Aufnahme jedes weiteren Generikums einen "genügend großen" Preisunterschied zum ersten Generikum verlangt, ist davon auszugehen, dass der Verbleib im Erstattungskodex aus gesundheitsökonomischer Sicht grundsätzlich schon dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn dort mittlerweile preisgünstigere wirkstoffgleiche Produkte gelistet sind (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.857/2014, Rz 29, wonach es "grundsätzlich konsequent" ist, für wirkstoffgleiche Produkte im System des Erstattungskodex gleiche Preise vorzusehen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Preisunterschiede auf "freiwilligen Preissenkungen von Mitbewerbern" beruhen.Da Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG für die Aufnahme des ersten Generikums einen Preisunterschied von 22,9 % gegenüber dem preisreduzierten Originalprodukt und für die Aufnahme jedes weiteren Generikums einen "genügend großen" Preisunterschied zum ersten Generikum verlangt, ist davon auszugehen, dass der Verbleib im Erstattungskodex aus gesundheitsökonomischer Sicht grundsätzlich schon dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn dort mittlerweile preisgünstigere wirkstoffgleiche Produkte gelistet sind vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.857/2014, Rz 29, wonach es "grundsätzlich konsequent" ist, für wirkstoffgleiche Produkte im System des Erstattungskodex gleiche Preise vorzusehen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Preisunterschiede auf "freiwilligen Preissenkungen von Mitbewerbern" beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080023.J05Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017