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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §351c Abs10 Z1;Rechtssatz
Für Generika regelt § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG nur die gesundheitsökonomischen Bedingungen für die Aufnahme in den Erstattungskodex, nicht aber auch für die Streichung. Daraus ist aber - schon mangels sachlicher Rechtfertigung für eine derart verstandene Regelung - nicht zu schließen, dass Generika auch unter der Voraussetzung der Unwirtschaftlichkeit nicht aus dem Erstattungskodex gestrichen werden können; vielmehr bleibt es insoweit bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmung des § 351f ASVG. Generika können daher (u.a.) dann aus dem Erstattungskodex gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme im Hinblick auf den Eintritt neuer gesundheitsökonomischer Umstände nicht mehr erfüllt sind.Für Generika regelt Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG nur die gesundheitsökonomischen Bedingungen für die Aufnahme in den Erstattungskodex, nicht aber auch für die Streichung. Daraus ist aber - schon mangels sachlicher Rechtfertigung für eine derart verstandene Regelung - nicht zu schließen, dass Generika auch unter der Voraussetzung der Unwirtschaftlichkeit nicht aus dem Erstattungskodex gestrichen werden können; vielmehr bleibt es insoweit bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 351 f, ASVG. Generika können daher (u.a.) dann aus dem Erstattungskodex gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme im Hinblick auf den Eintritt neuer gesundheitsökonomischer Umstände nicht mehr erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080023.J04Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017