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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §351c Abs10 Z1;Rechtssatz
Das Originalprodukt ist bis zum Eintritt des dritten Generikums insoweit "geschützt", als eine Preisreduktion um 30 % seinen Verbleib im Erstattungskodex sichert; eine Streichung nach § 351f ASVG im Hinblick auf den Eintritt preisgünstigerer Generika ist in dieser Phase jedenfalls unzulässig. Ab dem Eintritt des dritten Generikums kommt eine Streichung dann in Betracht, wenn keine Einigung über eine weitere Preisreduktion erzielt werden kann; auch in dieser Phase kann sich eine Streichung aus gesundheitsökonomischen Gründen nicht auf § 351f ASVG, sondern nur auf die Spezialbestimmung des § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG stützen.Das Originalprodukt ist bis zum Eintritt des dritten Generikums insoweit "geschützt", als eine Preisreduktion um 30 % seinen Verbleib im Erstattungskodex sichert; eine Streichung nach Paragraph 351 f, ASVG im Hinblick auf den Eintritt preisgünstigerer Generika ist in dieser Phase jedenfalls unzulässig. Ab dem Eintritt des dritten Generikums kommt eine Streichung dann in Betracht, wenn keine Einigung über eine weitere Preisreduktion erzielt werden kann; auch in dieser Phase kann sich eine Streichung aus gesundheitsökonomischen Gründen nicht auf Paragraph 351 f, ASVG, sondern nur auf die Spezialbestimmung des Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080023.J03Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017