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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §351c Abs10 Z1;Rechtssatz
Im Fall von wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukten (Generika) eines bereits in den Erstattungskodes aufgenommenen Originalproduktes kann der Nutzen einer Aufnahme der betreffenden Arzneispezialität grundsätzlich nur in einem ökonomischen Vorteil bestehen. § 351c Abs. 10 Z 1 ASVG regelt zum einen das notwendige Ausmaß dieses Vorteils und zum anderen die Auswirkungen der Aufnahme eines Generikums auf den Verbleib des Originalproduktes im Erstattungskodex.Im Fall von wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukten (Generika) eines bereits in den Erstattungskodes aufgenommenen Originalproduktes kann der Nutzen einer Aufnahme der betreffenden Arzneispezialität grundsätzlich nur in einem ökonomischen Vorteil bestehen. Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, ASVG regelt zum einen das notwendige Ausmaß dieses Vorteils und zum anderen die Auswirkungen der Aufnahme eines Generikums auf den Verbleib des Originalproduktes im Erstattungskodex.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016080023.J02Im RIS seit
21.04.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017