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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/09/0005 E 28. März 2017 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. VwG an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007; E 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0003).Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. VwG an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche E 21. April 2016, Ro 2016/11/0007; E 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0003).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090010.L01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017