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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §29;Rechtssatz
Wenn das VwG für den Ausschluss eines Verschuldens des Beamten und die Einstellung des Verfahrens nach § 87 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 tragend anführt, dass dem Beamten "niemand (insbesondere nicht der Amtsarzt) verboten hat, sich sportlich zu betätigen, sein behandelnder Arzt ihm sogar dazu geraten hat" und "konkret schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass Sport der Genesung und Gesundheit depressiver Personen förderlich ist", so stellt dies ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen ärztlichen Expertisen und dem Krankheitsbild des Beamten, mit einer möglichen Schuldhaftigkeit des Beamten dahingehend, dass er hätte einsehen müssen, dass die Teilnahme auch ohne ausdrückliches ärztliches Verbot nachteilige Auswirkungen haben könnte (vgl. E 4. April 2001, 98/09/0078), keine ausreichende Begründung dar, die eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch den VwGH ermöglicht, ob eine Einstellung geboten erschiene.Wenn das VwG für den Ausschluss eines Verschuldens des Beamten und die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 LDG 1984 tragend anführt, dass dem Beamten "niemand (insbesondere nicht der Amtsarzt) verboten hat, sich sportlich zu betätigen, sein behandelnder Arzt ihm sogar dazu geraten hat" und "konkret schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass Sport der Genesung und Gesundheit depressiver Personen förderlich ist", so stellt dies ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen ärztlichen Expertisen und dem Krankheitsbild des Beamten, mit einer möglichen Schuldhaftigkeit des Beamten dahingehend, dass er hätte einsehen müssen, dass die Teilnahme auch ohne ausdrückliches ärztliches Verbot nachteilige Auswirkungen haben könnte vergleiche E 4. April 2001, 98/09/0078), keine ausreichende Begründung dar, die eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch den VwGH ermöglicht, ob eine Einstellung geboten erschiene.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090008.L04Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018