RS Vwgh 2017/3/28 Ra 2017/09/0008

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §29;
LDG 1984 §87 Abs1 Z2;
LDG 1984 §87 Abs1 Z3;
LDG 1984 §92 Abs2 idF 2011/I/140;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn das VwG für den Ausschluss eines Verschuldens des Beamten und die Einstellung des Verfahrens nach § 87 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 tragend anführt, dass dem Beamten "niemand (insbesondere nicht der Amtsarzt) verboten hat, sich sportlich zu betätigen, sein behandelnder Arzt ihm sogar dazu geraten hat" und "konkret schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass Sport der Genesung und Gesundheit depressiver Personen förderlich ist", so stellt dies ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen ärztlichen Expertisen und dem Krankheitsbild des Beamten, mit einer möglichen Schuldhaftigkeit des Beamten dahingehend, dass er hätte einsehen müssen, dass die Teilnahme auch ohne ausdrückliches ärztliches Verbot nachteilige Auswirkungen haben könnte (vgl. E 4. April 2001, 98/09/0078), keine ausreichende Begründung dar, die eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch den VwGH ermöglicht, ob eine Einstellung geboten erschiene.Wenn das VwG für den Ausschluss eines Verschuldens des Beamten und die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 LDG 1984 tragend anführt, dass dem Beamten "niemand (insbesondere nicht der Amtsarzt) verboten hat, sich sportlich zu betätigen, sein behandelnder Arzt ihm sogar dazu geraten hat" und "konkret schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass Sport der Genesung und Gesundheit depressiver Personen förderlich ist", so stellt dies ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen ärztlichen Expertisen und dem Krankheitsbild des Beamten, mit einer möglichen Schuldhaftigkeit des Beamten dahingehend, dass er hätte einsehen müssen, dass die Teilnahme auch ohne ausdrückliches ärztliches Verbot nachteilige Auswirkungen haben könnte vergleiche E 4. April 2001, 98/09/0078), keine ausreichende Begründung dar, die eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch den VwGH ermöglicht, ob eine Einstellung geboten erschiene.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090008.L04

Im RIS seit

29.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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