RS Vwgh 2017/3/28 Ra 2017/09/0008

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Ein Einleitungsbeschluss darf nicht erlassen werden, wenn die in § 87 Abs. 1 LDG 1984 umschriebenen Gründe zur Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen.Ein Einleitungsbeschluss darf nicht erlassen werden, wenn die in Paragraph 87, Absatz eins, LDG 1984 umschriebenen Gründe zur Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090008.L03

Im RIS seit

29.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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