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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §87 Abs1;Rechtssatz
Ein Einleitungsbeschluss darf nicht erlassen werden, wenn die in § 87 Abs. 1 LDG 1984 umschriebenen Gründe zur Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen.Ein Einleitungsbeschluss darf nicht erlassen werden, wenn die in Paragraph 87, Absatz eins, LDG 1984 umschriebenen Gründe zur Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090008.L03Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018