RS Vwgh 2017/3/28 Ra 2016/02/0075

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Index

L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litb;
WettenG Vlbg 2003 §3 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0015 E 14. Februar 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Erfüllung der Anzeigeverpflichtung gemäß § 15 Abs 1 lit b iVm § 3 Abs 6 Vlbg WettenG 2003 ist, dass die entsprechende Anzeige bei jener Behörde, welche den Bewilligungsbescheid erlassen hat eingelangt ist. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer ("unverzüglichen") Anzeige ist (vgl. E 18. Dezember 2012, 2011/07/0171).Entscheidend für die Erfüllung der Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, Vlbg WettenG 2003 ist, dass die entsprechende Anzeige bei jener Behörde, welche den Bewilligungsbescheid erlassen hat eingelangt ist. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer ("unverzüglichen") Anzeige ist vergleiche E 18. Dezember 2012, 2011/07/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020075.L01

Im RIS seit

19.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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