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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Rechtssatz
Die Verpflichtung des VwG zu einer rechtsrichtigen Entscheidung einschließlich der rechtsrichtigen Verfahrensführung kommt dem VwG auch gegenüber der belangten Behörde zu und kann von dieser im Revisionsweg geltend gemacht werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der belangten Behörde hinsichtlich des Verfahrens vor dem VwG betreffend den von ihr erlassenen Bescheid eine eigene Interessensphäre zukommt, die einerseits im Sinne des kontradiktorischen Verfahrens vor dem VwG derjenigen der beschwerdeführenden Partei vor dem VwG gegenüber steht, die andererseits aber auch im Verhältnis zum VwG gegeben ist (Hinweis B vom 6. April 2016, Fr 2015/03/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010320.L03Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017