RS Vwgh 2017/3/28 Ra 2014/08/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2017
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB vorzugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, 98/06/0240). Demnach darf aber einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2011/08/0090).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB vorzugehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, 98/06/0240). Demnach darf aber einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2011/08/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080056.L02

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten