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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB vorzugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, 98/06/0240). Demnach darf aber einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2011/08/0090).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB vorzugehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, 98/06/0240). Demnach darf aber einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2011/08/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080056.L02Im RIS seit
20.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018