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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb idF 2013/I/014;Rechtssatz
Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl. dazu Papst, ÖStZ 2017, 49 ff, sowie Fuchs, ÖStZ 2017, 70).Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, Litera b, BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist vergleiche dazu Papst, ÖStZ 2017, 49 ff, sowie Fuchs, ÖStZ 2017, 70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150036.J01Im RIS seit
27.04.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017